§ 1 Anmeldung und Anspruch

Mit der schriftlichen Anmeldung zur Nutzung eines oder mehrerer Bungalows, Caravan-Stellplätze oder Zelte erwirbt der/die Anmeldende keinen Anspruch auf die Nutzung.

§ 2 Wirksamkeit der Anmeldung

Die Anmeldung für die Nutzung eines Bungalows oder Stellplatzes wird wirksam, wenn:

  1. Die Anmeldung schriftlich bestätigt wurde und
  2. Die Anzahlung erfolgt ist.

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