Entgeltordnung

 

 

 

für die Nutzung des Campingplatzes „Zabakucker See“ der Touristenzentrum Zabakuck GmbH

 

§ 1

Allgemeines

 

Der Campingplatz Zabakucker See steht für Besucher, Kurzcamper, Bungalownutzer und Dauercamper in der Saison zur Verfügung.

 

Nutzungszeitraum

 

Saison                        vom 1. April bis 31. Oktober

 

Außerhalb der Saison dürfen Dauercamper ihre Einrichtungen auf dem Stellplatz stehen lassen.

 

§ 2

Entgeltpflicht

 

Für die Nutzung der Angebote des Campingplatzes „Zabakucker See“ wird ein Entgelt erhoben.

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der aktuellen jährlichen Preisliste (Anlage).

  1. Besucher entrichten das Entgelt mit Betreten des Geländes.

  2. Kurzcamper entrichten das Entgelt am Anreisetag.

  3. Bungalownutzer entrichten 25% des Entgeltes 14 Tage nach der schriftlichen Buchungsbestätigung und das Restentgelt bei Anreise. Entgelte für Energie und Endreinigung sind bei Abmeldung zu entrichten.

  4. Dauercamper entrichten das Entgelt je zur Hälfte zum 01.04. und 01.09. eines jeden Jahres oder monatlich mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von 5% der Gesamtsumme.

 

§3

Entgelte

 

(1) Regelentgelte

 

1.      Besucher in der Saison

 

Besucher der Touristenzentrum Zabakuck GmbH haben entsprechend der Preisliste ein Tages- bzw. Übernachtungsentgelt zu entrichten.

 

2.      Kurzcamping in der Saison

 

Das Entgelt für einen Kurzzeitcampingplatz unterteilt sich in das Entgelt für den Stellplatz und den Personenzuschlag

 

Zusätzliche Entgelte sind zu entrichten für:

 

-          PKW/Krad-Stellplatz

-          Stromanschluss, Küchenbenutzung

-          Hunde

-          Duschenbenutzung

 

3.      Bungalownutzung

 

Für die Bungalownutzung wird ein Übernachtungsentgelt erhoben.

 

Zusätzliche Entgelte sind zu entrichten für:

 

-          Elektroenergie (verbrauchsabhängig)

-          zusätzliche PKW/Krad

-          Hunde

 

4.      Dauercamping

 

Das Entgelt für Dauercamping unterteilt sich in:

 

Entgelt für den Stellplatz                    (01.04. bis 31.03.des Folgejahres) und

den Personenzuschlag                        (01.04. bis 31.10.)

 

Zusätzliche Entgelte sind zu entrichten für:

 

-      Elektroenergie (verbrauchsabhängig)

-      Wasser/ Abwasser (verbrauchsabhängig bei Einzelanschlüssen)

-      Stellplätze für PKW/ Krad

-      Hunde

 

 

               Die Höhe der Entgelte sind der jeweilig gültigen Preisliste zu entnehmen.

 

(2) Sonderentgelte

 

     Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die nicht in diesem Entgeltordnung enthalten

      sind, so ist der entstandene Kostenaufwand zu berechnen.

 

 

§4

In-Kraft-Treten

 

Die Entgeltordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.

 

 

 

gez. Staschull                                                                          gez. Borner

Aufsichtratsvorsitzender                                                          Geschäftsführerin

 

 

 

 

Bei weiteren Anfragen bitte an das Touristenzentrum wenden.